Aus der Geschäftsstelle: Wichtige Änderung beim Kurzarbeitergeld – Antragstellung erforderlich um Vorteile zu nutzen

Jessica Kaußen, Regionsfraktion

Millionen Beschäftige erhalten derzeit Kurzarbeitergeld. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt damit aktuell Unternehmen in der Pandemie. Besonders wichtig ist diese Unterstützung derzeit im Hotel- und Gaststättengewerbe. Das Nachsehen haben leider Minijobber*innen.

Was passiert jedoch, wenn ein Unternehmen trotz des Bezuges von Kurzarbeitergeld  Mitarbeiter*innen entlässt? Die Mitgliederzeitung des SoVD „Soziales im Blick“ verweist in der aktuellen Ausgabe  auf eine Besonderheit. Eine neue Gesetzlage bewirkt, dass in bestimmten Fällen Kurzarbeit sich nicht mehr negativ auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I auswirkt. Dringend erforderlich ist jedoch, dass der*die Antragstellende des Arbeitslosengeldes selber aktiv wird. Er*Sie muss die Bemessung am alten Gehalt und die Anwendung der neuen Regelung einfordern. Diese Regelung gilt für Betriebe die Kurzarbeiterverträge abgeschlossen haben (sog. kollektivvertraglichen betriebliche Vereinbarungen).

Arbeitnehmer*innen, denen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld gekündigt wird, sollten bei der Antragstellung des Arbeitslosengeldes daher dringend prüfen, ob sie unter die neue Regelung fallen. Sozialverbände und gewerkschaftliche Beratungsstellen helfen hier gerne weiter.